Der Entscheid der Vorinstanz trage der gesetzlichen Vorgabe der Tragung der Unterhaltskosten proportional zur jeweiligen Leistungsfähigkeit der Elternteile keine Rechnung. Das gemeinsame anrechenbare Einkommen der Eltern der Berufungsklägerin 1 betrage monatlich CHF 17'823.50, wovon auf die Berufungsklägerin 2 37,44% und auf den Berufungskläger 62.56% entfielen. Mit ihrem Rechtsbegehren um Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbeitrags auf CHF 1'918.00, was einem Anteil von 61,45% entspreche, resp. ab dem vollendeten 15. Altersjahr von CHF 2'070.00 werde die Proportionalität entsprechend der Leistungsfähigkeit der Eltern einigermassen hergestellt.