Vorliegend bezahle der Berufungsbeklagte an den Unterhalt der Berufungsklägerin 1 einen indexierten monatlichen Betrag von CHF 1'593.42. Dies entspreche lediglich 16,2% seines von der Vorinstanz zugrunde gelegten Einkommens. Gehe man von demjenigen Einkommen aus, welches die Berufungsklägerinnen als dem Berufungsbeklagten anrechenbar bezeichneten, CHF 133'815.00 pro Jahr resp. CHF 11'151.25 pro Monat, so belaufe sich der derzeitige Unterhaltsbeitrag noch auf 14,29% seines Einkommens. Darüber hinaus nehme die Berufungsklägerin 2 die Betreuung der Tochter gänzlich wahr, weshalb dem Berufungsbeklagten kein Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils angerechnet werden könne.