habe, was 22,9% ihres Renteneinkommens von total CHF 6'672.25 ausmache. Die Leistungsfähigkeit und Lebensstellung der Berufungsklägerinnen habe sich seit dem Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt teuerungsbereinigt nicht wesentlich verändert, ausser dass sich die Bedürfnisse der Berufungsklägerin 1 mit dem Heranwachsen verändert hätten. Sie hätten auch kein Vermögen äufnen können. Nach Gesetz seien die Anteile der Eltern am Unterhaltsbeitrag für das gemeinsame Kind proportional zu ihrer Leistungsfähigkeit zu verlegen. Vorliegend bezahle der Berufungsbeklagte an den Unterhalt der Berufungsklägerin 1 einen indexierten monatlichen Betrag von CHF 1'593.42.