3. Es seien die Ziffern 3. und 4. des Urteils des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Laufen vom 12. April 2013 aufzuheben, und es seien die Gerichtskosten von CHF 1'600.00 dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen, und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den Berufungsklägerinnen eine Parteientschädigung gemäss der bei der Vorinstanz eingereichten Honorarnote zu bezahlen. 4. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten." Zur Begründung ihrer Anträge trugen die Berufungsklägerinnen Folgendes vor: Die Vorinstanz sei von einem Nettojahreseinkommen des Berufungsbeklagten von rund EUR 98'000.00 exkl. Kindergeld ausgegangen, was rund CHF 117'600.00 entspreche.