2. Es sei Ziffer 2. des Urteils des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Laufen vom 12. April 2013 aufzuheben und der Berufungsbeklagte zu verpflichten, das Ergebnis des von ihm verfolgten Kindergeldanspruches in Deutschland umgehend dokumentiert mitzuteilen. 3. Es seien die Ziffern 3. und 4. des Urteils des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Laufen vom 12. April 2013 aufzuheben, und es seien die Gerichtskosten von CHF 1'600.00 dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen, und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den Berufungsklägerinnen eine Parteientschädigung gemäss der bei der Vorinstanz eingereichten Honorarnote zu bezahlen.