__ mit Wirkung ab Einreichung der Widerklage monatliche und monatlich vorauszahlbare Beiträge von CHF 1'918.00 resp. ab dem vollendeten 15. Altersjahr von CHF 2'070.00 bis und mit Oktober 2019 respektive bis zum Abschluss der Matura durch B.____ zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag sei gemäss der gerichtsüblichen Klausel zu indexieren. Art. 277 Abs. 2 ZGB sei vorzubehalten. 2. Es sei Ziffer 2. des Urteils des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Laufen vom 12. April 2013 aufzuheben und der Berufungsbeklagte zu verpflichten, das Ergebnis des von ihm verfolgten Kindergeldanspruches in Deutschland umgehend dokumentiert mitzuteilen.