C. Mit Eingabe vom 28.06.2013 erklärten die Beklagten Berufung und beantragten Folgendes: "1. Es sei Ziffer 1. des Urteils des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Laufen vom 12. April 2013 insoweit aufzuheben, als die Widerklage abgewiesen wurde, und es sei der Berufungsbeklagte in Abänderung von Abs. 1 des Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Ba- sel-Stadt vom 22. November 2002 zu verurteilen, an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter B.____ mit Wirkung ab Einreichung der Widerklage monatliche und monatlich vorauszahlbare Beiträge von CHF 1'918.00 resp.