Beide Parteien seien mit ihren Anträgen unterlegen. Da der Kläger seine Einkommensverhältnisse vorerst teilweise nur selektiv offengelegt habe, jedoch ein gewisser prozesskonnexer Eigenaufwand des Klägers mit einzurechnen sei, scheine es gerechtfertigt, dem Kläger 3/4 und der beklagten Kindsmutter 1/4 der entstandenen Kosten aufzuerlegen.