Da sich sowohl die Bedarfssituation der Widerklägerinnen als auch die Einkommensverhältnisse der Kindsmutter seit dem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22.11.2002 nicht massgeblich verändert hätten, sei die Widerklage abzuweisen. Ebenso abzuweisen sei der Antrag der Widerklägerinnen, den Unterhaltsbeitrag über das Erreichen der Mündigkeit der Tochter hinaus zuzusprechen, zumal diese noch in recht weiter Ferne liege und die Voraussetzungen eines Mündigenunterhalts jedenfalls vorliegend von anderen Kriterien als der Unmündigenunterhalt geprägt seien. Diese Voraussetzungen seien zu gegebener Zeit zu überprüfen. Beide Parteien seien mit ihren Anträgen unterlegen.