Den Beweis einer nachhaltigen Reduktion des klägerischen Einkommens erachte das Gericht als nicht erbracht. Folglich sei für die Unterhaltsberechnung weiterhin auf ein hypothetisches Einkommen deutscher Zahnärzte abzustellen. Auch die Bedarfssituation des Klägers habe sich nicht massgeblich verändert, so dass sich die Unterhaltsbemessungskomponenten auf Seiten des Klägers seit dem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22.11.2002 unverändert präsentierten. Alles in allem sei von einem erzielbaren Nettoeinkommen des Klägers von rund EUR 98'000.00 exkl. Kindergeld pro Jahr auszugehen, was bei einem Kurs von CHF 1.20 pro Euro CHF 117'600.00 oder monatlich CHF 9'800.00 entspreche.