Der ausserordentlich auffällige Kurvenverlauf des klägerischen Gewinnaufkommens könne durch äussere allgemeine/berufsspezifische "marktinhärente" und/oder willentlich nicht steuerbare individuelle Ursachen weitestgehend nicht erklärt werden. Vielmehr bestehe eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger sein Umsatzvolumen ohne Unabwendbarkeit zurückgeführt habe und diese Reduktion seiner Einkünfte in diesem Ausmass als Verzichtseinkommen aufzurechnen sei, welches unterhaltsrechtlich nicht auf das unmündige Kind des Klägers überwälzt werden dürfe. Den Beweis einer nachhaltigen Reduktion des klägerischen Einkommens erachte das Gericht als nicht erbracht.