Auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes setze das Gericht den Unterhaltsbeitrag aufgrund erheblicher und dauerhafter Veränderung der Verhältnisse neu fest oder hebe ihn auf. Erheblich veränderte Verhältnisse würden angenommen, wenn sich die nach Gesetz massgeblichen Beitragsbemessungsfaktoren verändert hätten und diese Veränderung für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags bezüglich Dauer und Ausmass von Gewicht sei. Bemessungsgrundlagen für den Unterhalt seien einerseits die Bedürfnisse des Kindes und andererseits die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern.