Allenfalls zugesprochene laufende und rückwirkende Kinderrenten habe er zusätzlich zum hiermit bestätigten Unterhaltsbeitrag umgehend an die Kindsmutter weiterzuleiten (Ziff. 2). Die Gerichtskosten inkl. derjenigen des Schlichtungsverfahrens wurden zu 3/4 dem Kläger und zu 1/4 der Beklagten 2 auferlegt (Ziff. 3). Weiter wurde der Kläger verurteilt, der Beklagtschaft eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 7'500.00 auszurichten (Ziff. 4). Er erwog dabei Folgendes: Auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes setze das Gericht den Unterhaltsbeitrag aufgrund erheblicher und dauerhafter Veränderung der Verhältnisse neu fest oder hebe ihn auf.