B. Mit Urteil vom 12.04.2013 wies der Bezirksgerichtspräsident Laufen die Klage und die Widerklage ab (Ziff. 1). Der Kläger wurde erklärtermassen dabei behaftet, das Verfahren zwecks Bezugs des Kindergeldes in Deutschland soweit in seiner Macht stehend konsequent weiterzuverfolgen, der Beklagtschaft das betreffende Ergebnis zu gegebener Zeit umgehend dokumentiert mitzuteilen und dieser gegebenenfalls aufgezeigte Grundlagen zur direkten Kindergeldbeantragung zur Verfügung zu stellen. Allenfalls zugesprochene laufende und rückwirkende Kinderrenten habe er zusätzlich zum hiermit bestätigten Unterhaltsbeitrag umgehend an die Kindsmutter weiterzuleiten (Ziff. 2).