CHF 99'840.00 entsprachen, und wurde unabhängig von der Einkommensentwicklung des Klägers indexiert. Mit Eingabe vom 18.12.2011 ersuchte der Kläger um eine Abänderung der ihm mit Urteil vom 22.11.2002 auferlegten Unterhaltspflicht. Mit Eingabe vom 08.08.2012 bezifferte er seine Abänderungsklage wie folgt: Der monatliche Unterhaltsbeitrag für die Beklagte 1 sei ab Vollendung des 12. Lebensjahres auf EUR 1'000.00, d.h. CHF 1'200.00, festzulegen. Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage und die widerklageweise Verurteilung des Klägers, an den Unterhalt der Beklagten 1 monatliche und monatlich vorauszahlbare Beiträge von CHF 1'918.00 resp.