Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22.11.2002 wurde der heutige Kläger und Berufungsbeklagte verurteilt, der heutigen Beklagten 2 und Berufungsklägerin 2 an den Unterhalt der heutigen Beklagten 1 und Berufungsklägerin 1, geb. 01.11.1999, monatliche, vorauszahlbare Beiträge von CHF 1'300.00 bis zum vollendeten 6. Altersjahr, von CHF 1'400.00 bis zum vollendeten 12. Altersjahr und danach von CHF 1'500.00 bis zur Mündigkeit, zuzüglich allfälliger dem Kläger ausgerichteter Kinderzulagen, zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag basierte auf einem Jahreseinkommen des Klägers von DM 124'000, welche damals