{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-179_2013-10-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=eaf69466-6b18-4239-87f3-f4bf91f11924&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433662", "Checksum": "45ee7a970638a92b74de7ed6c6b6626f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-179_2013-10-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=af459dec-63cf-4c20-b6c8-10fd7c222e20", "Checksum": "15f27787fd2e4de7dd5307f96e7d127e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["400 13 179", "400 2013 179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterhalt Kind"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:07:46", "Checksum": "90d6e41656eb2e949967b65e0df2bbcb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)\nRegeste:\nUnterhalt Kind\n\nSeite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n5. Gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern grundsätzlich bis zur\nMündigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern\ngemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Die Klage auf Unterhaltsleistungen nach Art. 277 Abs. 2\nZGB ist vom mündigen Kind zu erheben. Ein Anspruch auf vorgängige Festlegung eines Mündigenunterhalts besteht in eherechtlichen Verfahren höchstens dann, wenn das unmündige\nKind absehbar vor einer über die Mündigkeit hinausgehenden Ausbildung steht (vgl. Art. 133\nAbs. 1 ZGB; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 277 N 23; CHK-Roelli/Meuli-Lehni, Art. 277 ZGB N 6).\nIm Verfahren der Abänderung des Unterhaltsbeitrags gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB ist für die\nvorgängige Festlegung eines Mündigenunterhalts grundsätzlich kein Raum.\nIm heutigen Zeitpunkt ist die Berufungsklägerin 1 14-jährig. Es ist noch nicht absehbar, ob die\nBerufungsklägerin die Schule auch nach Erreichen des Mündigkeitsalters in 4 Jahren besuchen\nund ob sie die Schule mit der Matura abschliessen wird. In dieser Hinsicht hat sich seit dem\nUrteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22.11.2002 auch gar keine Veränderung in den\ntatsächlichen Verhältnissen ereignet. Bereits jenes Urteil hat den Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2\nZGB ausdrücklich erwähnt. Mangels veränderter Verhältnisse und zusätzlich auch mangels\nAbsehbarkeit einer über die Mündigkeit hinausgehenden Ausbildung hat die Vorinstanz zu\nRecht die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags an die Berufungsklägerin 1 über deren Mündigkeit hinaus verweigert. Hinzu kommt, worauf bereits der Vorderrichter trefflich hingewiesen\nhat, dass der Mündigenunterhalt von anderen Voraussetzungen als der Unmündigenunterhalt\nabhängt (vgl. dazu FamKomm Scheidung/Wullschleger, Allg. Bem. zu Art. 276-294 N 28 ff.),\nwelche gerade im vorliegenden Fall heute noch nicht einer abschliessenden Beurteilung unterzogen werden könnten.\n\n6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen,\nsoweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind die Prozesskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Berufungsklägerin 2\naufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 9 Abs. 1\ni.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f GebT auf CHF 3'000.00 festzusetzen. Entsprechend dem Antrag des Berufungsbeklagten, das Rechtsbegehren der Berufungsklägerinnen vollumfänglich abzuweisen\nund alle ordentlichen sowie ausserordentlichen Kosten den Berufungsklägerinnen aufzuerlegen,\nist dem Berufungsbeklagten eine ihm von der Berufungsklägerin 2 zu entrichtende Umtriebsentschädigung von CHF 200.00 zuzusprechen. Im Übrigen hat jede Partei ihre Parteikosten\nselbst zu tragen.\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\nSeite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 3'000.00 wird der Berufungsklägerin 2 auferlegt. Die Berufungsklägerin 2 hat dem Berufungsbeklagten\neine Umtriebsentschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen. Im Übrigen\nträgt jede Partei ihre Parteikosten selbst.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber\n\nChristine Baltzer-Bader Hansruedi Zweifel\n\nMit Eingabe vom 16. Dezember 2013 haben die Berufungsklägerinnen gegen diesen Entscheid\nBeschwerde an das Bundesgericht erhoben (5A_957/2013).\n\nSeite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}