{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-179_2013-10-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=eaf69466-6b18-4239-87f3-f4bf91f11924&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "45ee7a970638a92b74de7ed6c6b6626f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-179_2013-10-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=af459dec-63cf-4c20-b6c8-10fd7c222e20", "Checksum": "15f27787fd2e4de7dd5307f96e7d127e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 179", "400 2013 179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterhalt Kind"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:59:55", "Checksum": "5121257dd2c5b47539c25dc622a57283", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)\nRegeste:\nUnterhalt Kind\n\nSeite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nden für den Bedarf der Berufungsklägerin monatlich CHF 2'671.00 (IV-Kinderrente von\nCHF 1'371.00 und Unterhaltsbeitrag von CHF 1'300.00) zur Verfügung, womit ein Bedarf in Höhe des knapp 1,5-fachen Betrags gemäss den Empfehlungen des Jugendamtes Zürich für ein\nEinzelkind im Alter von 1-6 inkl. Kosten für Pflege und Erziehung gedeckt werden konnte. Aktuell stehen für den Bedarf der Berufungsklägerin 1 - ohne Berücksichtigung eines allfälligen Kindergelds von EUR 184.00 pro Monat - monatlich CHF 3'122.00 zur Verfügung (IV-Kinderrente\nvon CHF 1'528.00 und Unterhaltsbeitrag von CHF 1594.00). Die Bedürfnisse der Berufungsklägerin 1 haben sich altersentsprechend zwar leicht erhöht, was hingegen durch die Staffelung\ndes Unterhaltsbeitrags u.a. im Alter von 12 Jahren bei der ursprünglichen Unterhaltsfestsetzung\nentgegen der Ansicht der Berufungsklägerinnen bereits gebührend berücksichtigt worden ist.\nDer aktuelle Unterhaltsbeitrag von indexiert CHF 1'594.00 beträgt 18% des indexierten Basiseinkommens. Mithin steht der Berufungsklägerin weiterhin ein Betrag zur Verfügung, mit welchem ein Bedarf in Höhe des knapp 1,5-fachen Betrags gemäss den Empfehlungen des Jugendamtes Zürich (für 13-18 Jährige CHF 2'100.00 inkl. Kosten für Pflege und Erziehung) gedeckt werden kann. Da die Berufungsklägerinnen in einer stark ländlich geprägten Gegend\nwohnen, fallen diverse Positionen des Kindesbedarfs tiefer aus als die vom Jugendamt Zürich\ngetroffenen Annahmen, weshalb die Aargauer Empfehlungen besser auf die hiesigen Lebenskosten zugeschnitten sind. Ein Vergleich mit dem Bedarf gemäss Aargauer Empfehlungen für\nein Einzelkind im Alter von 13-16 Jahren von CHF 1'377.00 inkl. Kosten für Pflege und Erziehung ergibt sogar, dass die für den Bedarf der Berufungsklägerin 1 aktuell zur Verfügung stehenden Mittel mehr als doppelt soviel betragen. Mit dem geltenden Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten kann somit ein Bedarf gedeckt werden, der als sehr grosszügig bemessen zu\nqualifizieren ist. In dieser grosszügigen Bedarfsschätzung sind folglich auch nach dem Ende\ndes Schulobligatoriums selbst zu tragende Kosten für Schulmaterial und Schullager enthalten.\nSelbst wenn die von den Berufungsklägerinnen geltend gemachten Schulkosten von\nCHF 150.00 pro Monat als bedarfserhöhend zu qualifizieren wären, liesse sich damit aufgrund\nihrer betragsmässigen Unerheblichkeit (nicht einmal 5% der bisher für den Kindesbedarf zur\nVerfügung stehenden Mittel) keine wesentliche und dauerhafte Veränderung des Kindesbedarfs\nbelegen. Den Berufungsklägerinnen ist der Nachweis eines wesentlich höheren Kindesbedarfs\nab dem 15. Altersjahr der Berufungsklägerin 1 mithin nicht gelungenen.\nEbenfalls als unbegründet erweist sich das Argument der Berufungsklägerinnen, eine Bedarfserhöhung sei durch die in der Schweiz stärker als in Deutschland angestiegenen Lebenshaltungskosten ausgewiesen. Die Kostenteuerung in der Schweiz ist durch die uneingeschränkte\nIndexierung der Unterhaltsbeiträge gemäss ursprünglicher Unterhaltsfestsetzung vollständig\naufgefangen, so dass deren überproportionaler Anstieg gegenüber der Kostenteuerung in\nDeutschland kein Grund für eine Urteilsänderung bilden kann.\nAngesichts des mit den geltenden Unterhaltsbeiträgen vollständig gedeckten, grosszügig bemessenen Kinderbedarfs ist es auch unerheblich, ob der Berufungsbeklagte für die Zeit vor Januar 2009 resp. nach April 2012 Kindergeld mit Erfolg wird beanspruchen können. Er ist ohnehin dabei behaftet worden, sich darum zu bemühen. Zudem hat er sein Bemühen zur Erlangung\nzusätzlichen Kindergelds aktenkundig belegt und ihm effektiv ausgerichtete Kindergelder unverzüglich den Berufungsklägerinnen überwiesen.\n\n"}