{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-179_2013-10-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=eaf69466-6b18-4239-87f3-f4bf91f11924&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "45ee7a970638a92b74de7ed6c6b6626f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-179_2013-10-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=af459dec-63cf-4c20-b6c8-10fd7c222e20", "Checksum": "15f27787fd2e4de7dd5307f96e7d127e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 179", "400 2013 179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterhalt Kind"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:59:55", "Checksum": "5121257dd2c5b47539c25dc622a57283", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)\nRegeste:\nUnterhalt Kind\n\n4. Für den ab dem vollendeten 15. Altersjahr der Berufungsklägerin 1 geltend gemachten\nerhöhten Bedarf der Berufungsklägerin 1 sind die Berufungsklägerinnen beweispflichtig. Sie\nmachen die ab dem 10. Schuljahr anfallenden Schulkosten für die Berufungsklägerin 1 geltend\nund verweisen diesbezüglich in der Berufung auf ihre Eingabe vom 28.12.2012 an die Vorinstanz. Betragsmässig geht es um selbst zu tragende Schulkosten von CHF 1'500.00 bis\nCHF 1'800.00 pro Jahr resp. CHF 125.00 bis CHF 150.00 pro Monat (vgl. Beilage 7 zur Eingabe\nder Berufungsklägerinnen vom 28.12.2012 an das Bezirksgericht Laufen).\nDie Berufungsklägerin 2 erhält als IV-Rentnerin seit der Geburt der Berufungsklägerin 1 eine IV-\nKinderrente ausgerichtet. Die Kinderrente von Ausgleichskasse und Pensionskasse belief sich\n2002 auf CHF 1'371.00 pro Monat und beläuft sich aktuell auf CHF 1'528.00 pro Monat. Sie ist\ndamit mehr als der BSF-Landesindex angestiegen. Sie bildet zwar Einkommen der Berufungsklägerin 2, ist indes nach ihrem gesetzlichen Zweck ausschliesslich für den Unterhalt und die\nErziehung des Kindes zu verwenden (BGE 129 V 362 E. 3.2). Sie ist damit beim Unterhaltsbedarf der Berufungsklägerin 1 vorab zu berücksichtigen (BGer 5C.173/2005 E. 2.3.2) und stellt\nauch keinen Barunterhaltsbeitrag der Berufungsklägerin 2 an die Berufungsklägerin 1 dar.\nVielmehr leistet die Berufungsklägerin 2 ihren Anteil an den Unterhalt der unter ihrer Obhut stehenden Berufungsklägerin 1 durch Pflege und Erziehung, während der Berufungskläger seinen\nAnteil in Form einer Geldzahlung leistet. Dies steht ganz im Einklang mit der Rechtsprechung\nzu Art. 276 Abs. 2 ZGB, wonach bei erheblich grösserer Leistungsfähigkeit des einen Elternteils\ndiesem zuzumuten ist, für den gesamten - nicht anderweitig gedeckten (z.B. durch IV-\nKinderrenten) - Bedarf des Kindes aufzukommen (BGE 120 II 285 E. 3.a.cc). Sämtliche Rügen\nder Berufungsklägerinnen, dass der Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten nicht proportional zu dessen Leistungsfähigkeit festgesetzt worden sei, zielen daher vollends ins Leere.\nDas Appellationsgericht Basel-Stadt vom 22.11.2002 bemass die Kinderunterhaltsbeiträge nach\nder Prozentmethode (15,63% bis 6, 16,83% bis 12 und 18% bis zur Mündigkeit). Damals stan-\n\n"}