{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-179_2013-10-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=eaf69466-6b18-4239-87f3-f4bf91f11924&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "45ee7a970638a92b74de7ed6c6b6626f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-179_2013-10-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=af459dec-63cf-4c20-b6c8-10fd7c222e20", "Checksum": "15f27787fd2e4de7dd5307f96e7d127e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 179", "400 2013 179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterhalt Kind"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:59:55", "Checksum": "5121257dd2c5b47539c25dc622a57283", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)\nRegeste:\nUnterhalt Kind\n\n3.c Selbst wenn - entgegen der Ansicht des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht - zur Beurteilung der aktuellen Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten auf den Median für die Zahnärzte abzustellen wäre, könnte aus den nachfolgenden Gründen nicht auf eine erhebliche und\ndauerhafte Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten geschlossen werden.\nFür das statistische Durchschnittseinkommen im Zeitpunkt der Widerklageanhebung am\n30.04.2012 wäre auf das Datenmaterial betreffend das Jahr 2011 abzustellen. Der Median für\ndas Jahr 2012 und ein prognostizierter Median für 2013 wären mangels Erheblichkeit für das im\nFrühjahr 2012 statistisch erzielbare Einkommen nicht zu beachten. Der Median 2011 gemäss\nKZBV Jahrbuch 2012 weist für das Jahr 2011 in den alten Bundesländern einen Einnahmenüberschuss von EUR 122'780.00 aus. Nach Abzug von 40% für Einkommenssteuern, Kirchensteuern, Solidaritätszuschlag und soziale Sicherung von EUR 49'100.00 ergibt sich ein verfügbares Einkommen von EUR 73'680.00 (vgl. Berufungsbeilage 2). Dieses ist um einen Steuersatz von ca. 30% zu vermehren, was ein Einkommen von EUR 95'784.00 resp. bei einem Umwandlungssatz von CHF 1.20 pro Euro CHF 114'940.80 vor Steuern pro Jahr ergibt. Dieses\nEinkommen läge 8% über dem per Einreichung der Widerklage aufindexierten Basiseinkommen\nvon CHF 106'378.88. Eine Veränderung um weniger als 10% wäre nicht als wesentlich zu qualifizieren, weshalb sich daraus kein Abänderungsanspruch für die Unterhaltsberechtigte ergäbe.\nBeim vorgenannten Einnahmenüberschuss gemäss Median 2011 ist - im Unterschied zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22.11.2002 - zudem noch nicht berücksichtigt, in\nwelcher Altersklasse der Berufungsbeklagte ist. Gemäss KZBV Jahrbuch 2011 weisen die Einnahmen der freiberuflichen Zahnärzte deutliche Unterschiede in Abhängigkeit vom Alter der\nBetroffenen auf. Während der Berufungsbeklagte (geb. 26.11.1955) zur Zeit der ursprünglichen\nUnterhaltsfestsetzung noch der Alterskategorie der 45- bis 49-Jährigen angehörte, zählt er nun\nzum Kreis der 55- bis 59-Jährigen. In der aktuellen Alterskategorie des Berufungsbeklagten\nhaben Zahnärzte in den alten Bundesländern einen markanten Rückgang des Einnahmenüberschusses gegenüber der Alterskategorie der 45- bis 49-Jährigen von rund 17% zu verzeichnen.\nAb Alter 60, welches der Berufungsbeklagte in 2 Jahren und noch vor der Mündigkeit der Berufungsklägerin 1 erreichen wird, wird der Rückgang des Einnahmenüberschusses gegenüber der\nAlterskategorie der 45- bis 49-Jährigen gar 20% betragen (vgl. Beilage zur Eingabe der Berufungsklägerinnen an die Vorinstanz vom 03.08.2012). In Fortführung der Überlegungen des\nAppellationsgerichts Basel-Stadt in seinem Urteil vom 22.11.2002 (vgl. E. 4.d) müsste diese\nstatistisch erhärtete, wesentliche und dauerhafte Verminderung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Dieser massgeblichen Veränderung müsste mit einem Abzug von rund 10%\nvom genannten Einnahmenüberschuss Rechnung getragen werden. Dies würde dazu führen,\ndass die Veränderung des statistischen Einkommens gegenüber dem aufindexierten Basiseinkommen geradezu marginalisiert würde.\n\n3.d Die Berufungsklägerinnen zeigen nicht auf, warum es im Unterscheid zum Urteil des\nAppellationsgerichts Basel-Stadt vom 22.11.2002 nunmehr gerechtfertigt sein soll, die Vermögenserträge zusätzlich zum bereits stattlichen Erwerbseinkommen des Berufungsbeklagten zu\nberücksichtigen. Dies würde voraussetzen, dass sich die Verhältnisse - z.B. durch einen Ein-\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nbruch des Erwerbseinkommens des Pflichtigen oder durch einen Anstieg des Kindesbedarfs -\nderart verändert hätten, dass eine Ausserachtlassung der Vermögenserträge nicht mehr vertretbar wäre. Das Vorliegen einer Einkommensreduktion des Pflichtigen hat die Vorinstanz hingegen verneint, und ihr diesbezüglicher Entscheid ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Zudem\nwird der ausgewiesene Bedarf der Berufungsklägerin 1 ohnehin mit den heutigen Unterhaltsbeiträgen bereits gebührend gedeckt, worauf sogleich zurückzukommen ist. Ebenso unbegründet\nist der Hinweis der Berufungsklägerinnen auf die erhebliche Verbesserung der Vermögenssituation des Berufungsbeklagten. Das Vermögen wäre für den Kindesunterhalt nur dann ein relevanter Bemessungsfaktor, wenn das Einkommen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs unzureichend wäre, was hinsichtlich des Einkommens des Berufungsbeklagten gerade nicht zutrifft.\nDas Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, hält demzufolge dafür, dass im vorliegenden Fall sowohl die Vermögenserträge als auch das Vermögen resp. deren allfällige Veränderung seit der\nursprünglichen Unterhaltsfestsetzung vernachlässigt werden können.\n\n3.e Die Vorinstanz ist somit entgegen den Rügen der Berufungsklägerinnen im Ergebnis zu\nRecht zum Schluss gekommen, dass sich die massgeblichen Unterhaltsbemessungskomponenten auf Seiten des Berufungsbeklagten seit der ursprünglichen Unterhaltsfestsetzung nicht\nwesentlich verändert haben.\n\n"}