{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-179_2013-10-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=eaf69466-6b18-4239-87f3-f4bf91f11924&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "45ee7a970638a92b74de7ed6c6b6626f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-179_2013-10-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=af459dec-63cf-4c20-b6c8-10fd7c222e20", "Checksum": "15f27787fd2e4de7dd5307f96e7d127e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 179", "400 2013 179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterhalt Kind"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:59:55", "Checksum": "5121257dd2c5b47539c25dc622a57283", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)\nRegeste:\nUnterhalt Kind\n\n3.b Die Vorinstanz hat zunächst Ausführungen zu den Einkünften des Berufungsbeklagten\nin einzelnen Jahren zwischen 2002 bis 2009 gemacht, für das letztgenannte Jahr ein Einkommen von EUR 89'000.00 festgehalten und sodann festgestellt, dass sich die Einkommenssituation des Berufungsbeklagten nicht nachhaltig verschlechtert und damit nicht massgeblich verändert hat (vgl. Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 12.04.2013 E. 2.c). Wie das\nBezirksgericht später zum Schluss kommt, alles in allem könne der Kläger ein ihm hypothetisch\nanstehendes Nettojahreseinkommen von EUR 98'000.00 resp. CHF 117'600.00 erzielen (vgl.\nUrteil des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 12.04.2013 E. 2.d), ist aufgrund der schriftlichen Urteilsbegründung allerdings nicht nachvollziehbar. Könnte dem Berufungsbeklagten dieses Einkommen zugemutet werden, so hätte das Bezirksgericht beurteilen müssen, ob der entsprechende Einkommensanstieg wesentlich und dauerhaft ist. Auch dazu findet sich nichts im\nvollmotivierten Urteil der Vorinstanz. Im Ergebnis dürfte die Vorinstanz wohl davon ausgegangen sein, dass die ursprünglich festgelegten, gestaffelten und indexierten Unterhaltsbeiträgen\nohne Weiteres ausreichten, den grosszügig bemessenen Bedarf der Berufungsklägerin 1 zu\ndecken (vgl. Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 12.04.2013 E. 3.b).\nDen Beweis, dass der Berufungsbeklagte im Zeitpunkt der Widerklageerhebung wesentlich und\ndauerhaft tatsächlich mehr verdient hat als indexbereinigt bei der ursprünglichen Unterhaltsfestlegung, haben die Berufungsklägerinnen nicht erbringen können. Sie haben die tatsächlichen\nEinkünfte des Berufungsbeklagten 2002 bis 2011 in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom\n30.10.2012 beziffert und begründet, weshalb die Krankentaggeldbezüge in den Jahren 2009\nund 2011 zum Erwerbseinkommen hinzuzuzählen sind. Ob und inwiefern weitere Aufrechnungen vorzunehmen wären, haben die Berufungsklägerinnen weder substanziiert behauptet noch\nbewiesen. Das effektive Erwerbseinkommen des Berufungsklägers lag in den letzten 10 Jahren,\nd.h. seit der ursprünglichen Unterhaltsfestsetzung, im Durchschnitt bei EUR 85'665.50 (von\n2002 bis und mit 2011, alles in EUR: 135'701.00, 127'988.00, 134'083.00, 43'017.00, 55'371.00,\n62'576.37, 83'951.46, 89'604.00, 55'321.68, 69'042.50) resp. in den letzten 5 Jahren im Durchschnitt bei EUR 72'099.20. Zudem betrug auch das höchste Jahreseinkommen in den letzten 5\nJahren nie mehr als rund EUR 89'000.00 (2009). Dies entspricht bei einem Kurs von CHF 1.20\npro Euro einem Betrag von CHF 106'800.00 und liegt ziemlich genau in Höhe des per Einreichung der Widerklage aufindexierten Basiseinkommens. Damit ist der Beweis einer effektiven\nVerbesserung der Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten nicht gelungen. Die Verweise der\nBerufungsklägerinnen auf den Anstieg des Medians in den alten deutschen Bundesländern ge-\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nmäss KZBV Jahrbuch taugen diesbezüglich aus den vorgenannten grundsätzlichen Überlegungen nichts.\n\n"}