{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-179_2013-10-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=eaf69466-6b18-4239-87f3-f4bf91f11924&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "45ee7a970638a92b74de7ed6c6b6626f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-179_2013-10-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=af459dec-63cf-4c20-b6c8-10fd7c222e20", "Checksum": "15f27787fd2e4de7dd5307f96e7d127e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 179", "400 2013 179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterhalt Kind"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:59:55", "Checksum": "5121257dd2c5b47539c25dc622a57283", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)\nRegeste:\nUnterhalt Kind\n\n3.a Ausgangspunkt der Prüfung einer Veränderung der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten sind die im Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom\n22.11.2002 festgestellten Verhältnisse. Dieses Gericht ging damals gestützt auf den Median\ndes Einnahmenüberschusses von Zahnärzten in den alten Bundesländern gemäss KZBV Jahrbuch 2000 (betriebswirtschaftliche Daten 1999) von einem hypothetischen, dem Berufungsbeklagten zumutbaren Einkommen von jährlich DM 124'800 resp. CHF 99'840.00 aus. Die Vermögenserträge des Berufungsbeklagten wurden neben diesem hypothetischen Einkommen nicht\nberücksichtigt, mutmasslich in der Meinung, dass diese Zusatzeinkünfte zur Abdeckung des\nangemessenen Kindesbedarfs gar nicht benötigt würden. Das Appellationsgericht Basel-Stadt\nsah ferner von einer Koppelung des Unterhaltsbeitrags an die Entwicklung des Medians ab.\nDas Basiseinkommen, indexiert per November 2011 (x109:102,3), beträgt CHF 106'378.88 pro\nJahr resp. bei einem Kurs von CHF 1.20 pro Euro rund EUR 89'000.00. Dieses Einkommen ist\nzu vergleichen mit den im Zeitpunkt der Anhebung der Widerklage (April 2012) vom Widerbeklagten und Berufungsbeklagten tatsächlich erzielten Einkünften.\nDie Rechtsprechung zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der erstmaligen\nFestsetzung von Unterhaltsbeiträgen kann nicht unbesehen auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen bei einer Abänderungsklage übernommen werden. Bei der ursprünglichen Unterhaltsregelung ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern\ndieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (vgl. BGE 137 III 118 E. 2.3). Das ist mit dem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22.11.2002 in jeglicher Hinsicht geschehen: Gestützt auf das dem Pflichtigen angerechnete, hypothetische Einkommen wurde ein Unterhaltsbeitrag festgesetzt, mit welchem der ausgewiesene Kindesbedarf gedeckt werden konnte. Ferner wurde den teuerungsbedingten Mehrkosten des Kinderunterhalts mit einer Indexklausel\nRechnung getragen, und die altersbedingten Mehrkosten des Kinderbedarfs wurden durch eine\ngerichtsübliche Staffelung bei Erreichen des 6. und 12. Alterjahrs berücksichtigt. Das heisst,\ndass der ausgewiesene Bedarf der Berufungsklägerin 1 mit den damals gesprochenen Unterhaltsbeiträgen bereits vollständig gedeckt ist, soweit sich deren Bedarf nicht erheblich und dauerhaft verändert haben sollte, worauf später zurückzukommen sein wird. Der Pflichtige ist rechtlich nicht verpflichtet, sich um eine Steigerung des damals zugrunde gelegten, hypothetischen\nEinkommens zu bemühen, sondern er kann sich darauf beschränken, das damalige Basiseinkommen zuzüglich der aufgelaufenen Teuerung zu erzielen, um die damals festgelegten Unterhaltsbeiträge mit den vorgesehenen automatischen Anpassungen leisten zu können. Der Anspruch des Unterhaltsberechtigten ist damit vollauf gedeckt und beinhaltet insbesondere kein\nRecht darauf, dass der Unterhaltspflichtige sein Einkommen über das damalige Referenzein-\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nkommen hinaus bis zu dem aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung maximal möglichen steigert. Es bleibt mithin dem Unterhaltspflichtigen überlassen, seine Leistungsfähigkeit\nund seine tatsächlich gelebte Lebenshaltung im Zeitpunkt der ursprünglichen Unterhaltsfestsetzung auch für die Zukunft beizubehalten. Folglich ist es nicht ausreichend, zum Nachweis einer\nerheblich und dauerhaft verbesserten Leistungsfähigkeit des Pflichtigen einfach auf das gestiegene statistische Durchschnittseinkommen der Berufsgattung des Pflichtigen zu verweisen und\ndem Pflichtigen eine entsprechende, rein hypothetische Einkommenssteigerung anzurechnen.\nDies führte zu einer unzulässigen Umkehr der Beweislast zulasten des Unterhaltspflichtigen.\nVielmehr muss der Unterhaltsberechtigte substanziiert darlegen und unter Beweis stellen, dass\nder Unterhaltspflichtige im Zeitpunkt der Abänderungsklage tatsächlich ein wesentlich höheres\nEinkommen erzielt, und dass dieser Mehrverdienst nicht nur von zeitlich beschränkter Dauer ist.\n\n"}