{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-179_2013-10-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=eaf69466-6b18-4239-87f3-f4bf91f11924&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "45ee7a970638a92b74de7ed6c6b6626f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-179_2013-10-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=af459dec-63cf-4c20-b6c8-10fd7c222e20", "Checksum": "15f27787fd2e4de7dd5307f96e7d127e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 179", "400 2013 179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterhalt Kind"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:59:55", "Checksum": "5121257dd2c5b47539c25dc622a57283", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)\nRegeste:\nUnterhalt Kind\n\n1. Gegen einen Endentscheid in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert\nvon mindestens CHF 10'000.00 kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO Berufung\nerhoben werden. Mit Berufung kann gemäss Art. 309 ZPO unrichtige Rechtsanwendung o-\nder/und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Berufung ist\nschriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der\nRechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Streitwertgrenze ist im vorliegenden Fall klar erreicht. Der angefochtene Entscheid wurde den Beklagten und Widerklägerinnen\nam 30.05.2013 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 28.06.2013 somit\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\neingehalten. Die Beklagten und Widerklägerinnen rügen die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige Anwendung des Bundeszivilrechts, womit sie zulässige Berufungsgründe geltend machen. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung\nZivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte sachlich zuständig. Da auch die übrigen Formalien für das Rechtsmittel der Berufung eingehalten sind, ist auf diese -vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen -\neinzutreten.\nDas für jeden prozessualen Rechtsbehelf erforderliche Rechtsschutzinteresse wird als Voraussetzung eines Rechtsmittels Beschwer genannt. Auf ein Rechtsmittel ist nur einzutreten, soweit\nder Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Spühler/Dolge/Gehri,\nSchweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., 12 N 36). Die formelle Beschwer ist gegeben, wenn\nder Partei nicht zugesprochen worden ist, was sie beantragt hatte. Zudem muss aber auch eine\nmaterielle Beschwer vorliegen, d.h. der angefochtene Entscheid muss die Partei in ihrer\nRechtsstellung treffen, für sie in ihrer rechtlichen Wirkung nachteilig sein, und die Partei muss\ndeshalb an der Abänderung interessiert sein (BGE 120 II 7 E. 2.a). Soweit die Berufungsklägerinnen mit dem Rechtsbegehren Ziff. 2 die Aufhebung von Ziff. 2 des angefochtenen Urteils und\ndie Verpflichtung des Berufungsbeklagten, das Ergebnis des von ihm verfolgten Kindergeldanspruches in Deutschland umgehend dokumentiert mitzuteilen, verlangen, ist festzustellen, dass\nder Vorderrichter ihnen genau dies im Urteilsdispositiv vom 12.04.2013 - wenn auch mit einer\nsprachlich etwas anderen Formulierung - zugesprochen und damit ihrem diesbezüglichen Antrag entsprochen hat. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das Rechtsbegehren Ziff. 2 gemäss\nBerufung vom 28.06.2013 für die Berufungsklägerinnen eine günstigere Wirkung als Ziff. 2 des\nangefochtenen Urteils entfalten könnte. Da die Berufungsklägerinnen durch Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils gar nicht beschwert sind, ist auf Ziff. 2 der Berufungsanträge mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.\nZufolge Nichteintretens auf Rechtsbegehren Ziff. 2 der Berufung und Rückzugs der neuen\nRechtsbegehren der Berufungsklägerinnen gemäss Eingabe vom 06.09.2013 wird der im Zusammenhang mit dem Kindergeld für den Fall einer teilweisen Gutheissung der Berufung geltend gemachte Antrag des Berufungsbeklagten vom 17.09.2013 auf Verpflichtung der Berufungsklägerinnen, ihm unter Umständen zu Unrecht erhaltene und von den Behörden zurückgeforderte Gelder zu erstatten, gegenstandslos. Es kann daher offen gelassen werden, ob dieser\nAntrag die Vorraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO überhaupt erfüllte.\n\n2. Nach Art. 286 Abs. 2 ZGB ist der Kinderunterhalt bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu festzusetzen oder aufzuheben. Kinderunterhaltsbeiträge unterliegen der Abänderbarkeit, weil die beiden massgeblichsten Elemente der Unterhaltsbemessung - der Bedarf des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit\ndes Unterhaltsverpflichteten - regelmässig unvorhersehbaren Schwankungen unterworfen sind.\nDie Abänderungsklage bezweckt keine Korrektur der ursprünglichen Unterhaltsregelung, sondern die Anpassung der Unterhaltsbeiträge an Veränderungen, die nicht schon in der ursprünglichen Unterhaltsregelung zum Voraus berücksichtigt worden sind. Es kommt mit anderen Worten nicht entscheidend auf die Vorhersehbarkeit der Veränderung, sondern ausschliesslich darauf an, ob der Unterhaltsbeitrag unter Berücksichtigung dieser vorhersehbaren Veränderungen\nfestgelegt worden ist. Dabei ist im Sinne einer tatsächlichen Vermutung anzunehmen, dass\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nvorhersehbare Veränderungen auch berücksichtigt worden sind (vgl. BGer 5A_547/2008, E. 2,\nmit weiteren Hinweisen).\nDie Berufungsklägerinnen machen eine Verbesserung der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten und eine Erhöhung des Bedarfs der Berufungsklägerin 1 geltend.\nSie sind gemäss Art. 8 ZGB für diese Tatsachenbehauptungen beweispflichtig. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob ihre diesbezüglichen Rügen am vorinstanzlichen Urteil zutreffen oder\nnicht.\n\n"}