{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-179_2013-10-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=eaf69466-6b18-4239-87f3-f4bf91f11924&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "45ee7a970638a92b74de7ed6c6b6626f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-179_2013-10-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=af459dec-63cf-4c20-b6c8-10fd7c222e20", "Checksum": "15f27787fd2e4de7dd5307f96e7d127e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 179", "400 2013 179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterhalt Kind"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:59:55", "Checksum": "5121257dd2c5b47539c25dc622a57283", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)\nRegeste:\nUnterhalt Kind\n\nE. Mit unaufgeforderter Replik und Noveneingabe vom 30.08.2013 beantragten die Berufungsklägerinnen zusätzlich und neu festzustellen, dass der Berufungsbeklagte aufgrund des\nUrteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22.11.2002 verpflichtet sei, die ihm aufgrund\neiner allfälligen Revision der ihn betreffenden Steuerbescheide ab dem Jahr 2001 allenfalls zugesprochenen Steuervergünstigungen aufgrund von gewährten Kinderfreibeträgen, abzüglich\ndie diesbezüglich bereits geleisteten Kindergeldzahlungen, den Berufungsklägerinnen zu bezahlen.\nAufgrund der Günstigerprüfung habe der Berufungsbeklagte bereits seit Geburt der Berufungsklägerin 1 von den Kinderfreibeträgen profitiert, ohne dies der Berufungsklägerin 2 je mitzuteilen. Gemäss Mail des Berufungsbeklagten vom 30.07.2013 habe er die erneute Revision seiner\nSteuerbescheide ab 2001 beantragt. Falls der Revision stattgegeben werde und ihm folglich die\nsteuerlichen Kinderfreibeträge doch zustünden, sei er verpflichtet, diese an die Berufungsklägerinnen zu bezahlen.\nDer Berufungsbeklagte halte entgegen offensichtlicher Beweise daran fest, seine Arbeitszeit\nund damit sein Erwerbseinkommen nicht freiwillig reduziert zu haben. Durch seine Buchhaltungsunterlagen sei belegt, dass er bei weit überdurchschnittlichen Einkünften 2002-2004 seine\nAusgaben für das Praxispersonal ab 2004 deutlich reduziert habe, was nur bei gleichzeitiger\nReduktion der Behandlungszeiten möglich gewesen sei. Eine massive zahnärztliche Überversorgung in F.____ sei nicht belegt. Der zahnärztliche Versorgungsgrad in F.____ sei zur Zeit\ndes appellationsgerichtlichen Verfahrens gleich hoch gewesen wie heute, weshalb sich daraus\neine negative Einkommensentwicklung nicht erklären lasse. Durch den Gesundheitszustand\ndes Berufungsbeklagten werde seine Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft reduziert.\n\nF. Mit Noveneingabe vom 06.09.2013 reichten die Berufungsklägerinnen den Entscheid des\nFinanzamtes F.____ vom 30.07.2013 ein, wonach der Revisionsantrag des Berufungsbeklagten\nabgelehnt worden sei, und zogen gestützt auf dieses Novum das neue Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 30.08.2013 zurück.\nDa es der Berufungsbeklagte schuldhaft unterlassen habe, Antrag auf Kindergeld zu stellen,\nhätten sie von November 1999 bis Ende 2008 insgesamt EUR 16'292.85 zu wenig Unterhalt\nerhalten. Die Forderung der Berufungsklägerinnen nach Heraufsetzung des Kinderunterhaltsbeitrags erweise sich hiermit als berechtigt und notwendig.\n\nG. Mit Stellungnahme vom 17.09.2013 hielt der Berufungsbeklagte am Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung fest. Er habe sich zwischenzeitlich für die Gewährung von Kindergeld eingesetzt und gegen die Befristung des Kindergeldbezugs bis Ende März 2012 am\n27.07.2013 vorsorglich Widerspruch eingelegt. Eine Antwort stehe bisher aus. Bereits vor der\nRechtskraft des Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22.11.2002 habe er sich um\nden Erhalt von Kindergeld gekümmert. Die Berufungsklägerin 2 habe selbst einen Antrag auf\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nKindergeld gestellt, der von der Familienkasse F.____ abgelehnt worden sei, wogegen sie keinen Widerspruch erhoben habe. Nicht akzeptiert werden könne daher das Ansinnen der Berufungsklägerinnen, ihn a priori zu einer zusätzlichen Zahlung in Kindergeldhöhe zu verpflichten\nunabhängig davon, ob ihm Kindergeld gewährt werde oder nicht. Im Fall einer teilweisen Gutheissung der Berufung seien die Berufungsklägerinnen zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten unter Umständen zu Unrecht zugesprochene und von den Behörden zurückgeforderte Gelder zu erstatten.\nEr halte daran fest, keine freiwillige Arbeits- und Einkommensreduktion vorgenommen zu haben. Die Erträge der Jahre 2002-2004 könnten nur im Zusammenhang mit den vorhergehenden\nJahren gesehen werden. Ab 2004 seien vom Berufungsbeklagten nicht beeinflussbare Faktoren\nzu berücksichtigen. Die Anzahl der Mitarbeiterinnen sei herabgesetzt worden, nicht der Umfang\nder Behandlungszeiten. Wenn Patienten und deren Behandlungsbedürftigkeit und -willigkeit\nnicht in einem Umfang wie zuvor zur Verfügung stünden, werde der Praxisinhaber mit einer\nerzwungenen Arbeitsreduzierung konfrontiert, nicht mit einer freiwilligen. Der zahnärztliche Versorgungsgrad in F.____ sei zur Zeit des appellationsgerichtlichen Verfahrens tiefer gewesen als\nheute. Die Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten sei durch seit Anfang 2009 wiederkehrendes Auftreten akuter Schmerzzustände und Bewegungseinschränkungen deutlich reduziert,\nwie in den bisherigen Eingaben dargestellt worden sei.\n\nH. Mit Stellungnahme vom 08.10.2013 beantragten die Berufungsklägerinnen die Abweisung\ndes neuen Antrags des Berufungsbeklagten, die Berufungsklägerinnen gegebenenfalls zu verpflichten, eventuell zu Unrecht erhaltene und von den Behörden zurückgeforderte Kindergeldzahlungen zu erstatten. Mangels Bezifferung müsse dieses Begehren abgewiesen werden. Zudem sei es auch verfrüht, weil offen sei, ob er Kindergeldzahlungen zu Unrecht erhalten habe.\nZudem sei die Motivation des Berufungsbeklagten, sich für das Kindergeld zugunsten der Berufungsklägerin 1 einzusetzen, umso geringer, als er dieses Kindergeld definitiv an die Berufungsklägerin 2 zugunsten der Berufungsklägerin 1 abgeben müsste. Das Ersuchen der Berufungsklägerinnen, den Kinderunterhaltsbeitrag unter Berücksichtigung des deutschen Kindergelds heraufzusetzen und es dem Berufungsbeklagten zu überlassen, ob er sich für den Erhalt\ndesselben einsetzen wolle, erweise sich umso gerechtfertigter und im Kindesinteresse notwendig.\n\nErwägungen\n\n"}