{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-179_2013-10-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=eaf69466-6b18-4239-87f3-f4bf91f11924&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "45ee7a970638a92b74de7ed6c6b6626f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-179_2013-10-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=af459dec-63cf-4c20-b6c8-10fd7c222e20", "Checksum": "15f27787fd2e4de7dd5307f96e7d127e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 179", "400 2013 179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterhalt Kind"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:59:55", "Checksum": "5121257dd2c5b47539c25dc622a57283", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)\nRegeste:\nUnterhalt Kind\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nhabe sich erhöht, nicht aber das Einkommen des Berufungsbeklagten. Seine Lebensstellung\nund Leistungsfähigkeit habe sich seit 2002 nicht verbessert. Ein Anspruch auf Teilhabe an einem bloss hypothetischen Lebensstandard bestehe für das Kind nicht. Die aktuellen Zinsen in\nDeutschland erreichten nicht einmal die Teuerungsrate, was zu einem deutlichen Absinken der\nKapitalerträge geführt habe. Die angegebenen Rücklagen seien 2012 um rund EUR 80'000.00\nerheblich zurückgegangen, womit auch die Zinserträge zurückgingen. Das Vermögen müsse für\nPraxis- und Überbrückungsrücklagen im Fall der Berufsunfähigkeit zwischen dem 61. und 65.\nAltersjahr des Berufungsbeklagten zur Verfügung stehen.\nDie Kinderenten seien ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden und an den Gesamtbedarf des Kindes anzurechnen. Der Berufungsklägerin 1 stünden\nCHF 3'352.00 im Monat zur Verfügung: Kinderrenten von CHF 1'528.00, Unterhaltsleistungen\nvon CHF 1'594.00 und deutsches Kindergeld von CHF 230.00. Zuletzt habe die Berufungsklägerin 2 einen Betrag von CHF 3'300.00 als notwendig angegeben - einen sehr hohen Betrag,\ndessen Berechtigung nach wie vor bestritten werde. Auch die Vorinstanz habe diese Höhe als\n\"durchaus grosszügig\" bezeichnet. Dieser Bedarf werde von der zur Verfügung stehenden\nSumme vollständig gedeckt. Somit erbringe die Berufungsklägerin 2 überhaupt keinen materiellen, sondern nur einen ideellen Anteil für den Lebensunterhalt der Berufungsklägerin 1, obwohl\nihr bei der Höhe ihrer eigenen Renteneinkünfte eine gewisse finanzielle Beteiligung zuzumuten\nwäre. Das Gesetz verlange nicht, dass die Anteile der Eltern am Unterhalt des gemeinsamen\nKindes proportional zu ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit festzulegen sei. Die von der Gegenseite erwähnte Entschädigung von Pflegeeltern für Betreuung und Erziehung entbehre jeglicher\nGrundlage und sei somit unerheblich. Der Zeitaufwand für Pflege und Erziehung betrage gemäss den Empfehlungen des Jugendamtes des Kantons Zürich monatlich CHF 310.00. Diese\nEntschädigung werde bei verwandten Kindern nur gewährt, wenn die Eltern ihre Lebensumstände mit finanziellen Folgen (Reduktion der Arbeitszeit, Verzicht auf Erwerbsarbeit) angepasst hätten, was auf die Berufungsklägerin 2 als Bezügerin einer Invaliditätsrente nicht zutreffe. Sie erbringe demzufolge keinesfalls wie behauptet monatliche Unterhaltsleistungen für die\nTochter von CHF 2'238.00.\nIm Übrigen habe die Berufungsklägerin 2 jahrelang ein Kennenlernen zwischen Vater und Kind\ntrotz einschlägiger Verfügungen und Gerichtsurteile verhindert. Die Berufungsklägerin 2 habe\nes somit allein zu verantworten, dass der Berufungsbeklagte keinen Beitrag für die Erziehung\ndes Kindes leisten könne.\nDie Zürcher Empfehlungen seien für das erste bis dritte Drittel bis zur Mündigkeit gestaffelt.\nEine weitere diesbezügliche Erhöhung wegen des Besuchs einer höheren Schule sei weder\nvorgesehen noch gerechtfertigt, zumal der Betrag, welcher der Unterhaltsberechtigten monatlich zur Verfügung stehe, ohnehin sehr grosszügig bemessen sei und die Bedürfnisse des Kindes vollständig abdecke. Bei einem niedrigen regionalen Lebenskostenniveau in eher ländlich\ngeprägten Gebieten wie G.____ seien gegenüber den Zürcher Empfehlungen, die im vorliegenden Fall um mehr als 50% überschritten würden, durchaus Korrekturen nach unten angebracht.\nUnerheblich seien die Hinweise auf Unterschiede der Lebenshaltungskosten in der Schweiz\nund in Deutschland, weil bereits 2002 die Unterhaltszahlungen auf die Verhältnisse in der\nSchweiz abgestimmt und an den Index gekoppelt worden seien.\nEine uneingeschränkte Ausweitung der üblichen Unterhaltsverpflichtung über den Zeitpunkt der\nMündigkeit der Berufungsklägerin 1 hinaus sei unangemessen und daher abzulehnen. Ob ihre\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nAbsichtserklärung, die Matura machen zu wollen, in mehr als 4 Jahren noch aktuell sein werde,\nstehe heute keineswegs fest.\nMittlerweile habe der Berufungsbeklagte für die Zeit von Januar 2009 bis und mit März 2012\nKindergeld in Deutschland erhalten und den Betrag von EUR 7'036.00 den Berufungsklägerinnen am 26.07.2013 überwiesen. Es treffe daher nicht zu, dass Kindergeldleistungen für die\nTochter von gegenwärtig EUR 184.00 pro Monat ausser Betracht zu bleiben hätten.\n\n"}