{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-179_2013-10-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=eaf69466-6b18-4239-87f3-f4bf91f11924&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "45ee7a970638a92b74de7ed6c6b6626f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-179_2013-10-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=af459dec-63cf-4c20-b6c8-10fd7c222e20", "Checksum": "15f27787fd2e4de7dd5307f96e7d127e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 179", "400 2013 179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterhalt Kind"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:59:55", "Checksum": "5121257dd2c5b47539c25dc622a57283", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)\nRegeste:\nUnterhalt Kind\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nEinkommen herangezogen werden. Damit ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte\nangerechnet werden könne, genüge es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden könnten, vielmehr müsse es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengung ein höheres Einkommen zu erzielen. Ein hypothetisches Einkommen sei nur dann\nanzurechnen, sofern die Verminderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit rückgängig gemacht werden könne.\nDie Kinderrente sei nach ihrem gesetzlichen Zweck ausschliesslich für den Unterhalt und die\nErziehung des Kindes zu verwenden. Somit sei die Kinderrente von CHF 1'528.00 beim Bedarf\ndes Kindes B.____ vorab zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag diene der Deckung der laufenden Bedürfnisse des Kindes, eine Sparquote sei darin grundsätzlich nicht enthalten.\nEr schliesse sich hinsichtlich der Argumentation bezüglich der ersuchten Abweisung der Berufung den Ausführungen der Vorinstanz zur Abweisung der Widerklage an. Die Vorinstanz bleibe\nallerdings Hinweise darauf, wie er einen Gewinn in der Höhe des Medianwerts der Zahnärzte\nder alten Bundesländer erzielen könne, schuldig. Es sei ihm aufgrund der für ihn geltenden Gesetze unmöglich, die Vorgabe eines zugrunde gelegten hypothetischen, um bis zu 100% höheren Gewinnes zu erfüllen. Eine freiwillige Einkommensreduzierung habe seinerseits nie stattgefunden. Ende der 90er Jahre sei ein Behandlungsstau entstanden, der in den ersten Jahren\nnach der Jahrtausendwende habe abgebaut werden müssen, so dass hier eine gewisse Kompensation stattgefunden habe und das Einkommen angestiegen sei. Die Jahre 2002-2004 dürften nur im Zusammenhang mit den Jahren 1998-2001 gesehen werden. In den vergangenen 8\nJahren habe sich erwiesen, dass die Verminderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dauerhaft nicht rückgängig gemacht werden könne. Am 01.01.2004 sei ein neuer Bewertungsmassstab eingeführt worden, mit welchem im Vergleich zum bis dahin gültigen Bewertungsmassstab viele lukrative und vom Berufungsbeklagten häufig angewendete Positionen abgewertet worden seien. Die Auskunft der Kassenzahnärztlichen Vereinigung E.____ (KZVE) habe\nbewiesen, dass der Honorarverteilungsmassstab vom Berufungsbeklagten nicht erreicht werde.\nDer einzig wirklich relevante limitierende Faktor sei die Anzahl der Patienten des Berufungsbeklagten. Solange er nicht mehr Patienten habe, könne er seine Umsätze nicht nachhaltig steigern. Über den Patientenverlust könne man nur Vermutungen anstellen. Die Vorinstanz mache\nes sich zu leicht, wenn sie ihm vorhalte, er müsse mehr Patienten mobilisieren. Weder Fortbildungen noch erhebliche Investitionen noch intensive Anstrengungen im Rahmen eines umfassenden Recall-Systems seien berücksichtigt worden, ebenso wenig die erhebliche Überversorgung von F.____ mit Zahnärzten. Mit fast 60 Jahren habe sich auch die Leistungsfähigkeit des\nBerufungsbeklagten aufgrund degenerativer Erkrankungen mit den entsprechenden Einschränkungen reduziert. Die Berufsunfallversicherung schliesse die Leistungen bei Erkrankungen der\nWirbelsäule und Erkrankungen, die damit in Zusammenhang stünden, nicht ein und laufe mehrere Jahre vor Erreichen des Rentenalters ab. Daher diene das Vermögen als Investitionsrücklage, Alterssicherung und Schutz im Fall von Krankheit und Berufsunfähigkeit. Die Immobilien\ndienten ausschliesslich dem Eigenbedarf. Die Vermögenszunahme seit 2002 basiere vor allem\nauf der Auszahlung einer Lebensversicherung (EUR 125'000.00), einer Erbschaft des Vaters\nund Schenkungen durch die Eltern (etwa EUR 170'000.00) und kaum auf Gewinnen aus selbständiger Tätigkeit. Motive des Berufungsbeklagten zur freiwilligen Einkommensreduzierung\nseien nicht vorhanden und auch nicht vorstellbar.\nLediglich der Median eines in den alten deutschen Bundesländern praktizierenden Zahnarztes\n\n"}