{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-179_2013-10-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=eaf69466-6b18-4239-87f3-f4bf91f11924&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "45ee7a970638a92b74de7ed6c6b6626f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-179_2013-10-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=af459dec-63cf-4c20-b6c8-10fd7c222e20", "Checksum": "15f27787fd2e4de7dd5307f96e7d127e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 179", "400 2013 179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterhalt Kind"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:59:55", "Checksum": "5121257dd2c5b47539c25dc622a57283", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)\nRegeste:\nUnterhalt Kind\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder Berufungsklägerin 2 seien gemäss den Ansätzen für die Entschädigung von Pflegeeltern\nmit CHF 810.00 pro Monat einzusetzen. Sie erbringe somit monatliche Unterhaltsleistungen für\ndie Tochter von CHF 2'338.00 (IV-Kinderrente von CHF 1'528.00 und Pflegeleistungen im Wert\nvon CHF 810.00). Der Entscheid der Vorinstanz trage der gesetzlichen Vorgabe der Tragung\nder Unterhaltskosten proportional zur jeweiligen Leistungsfähigkeit der Elternteile keine Rechnung. Das gemeinsame anrechenbare Einkommen der Eltern der Berufungsklägerin 1 betrage\nmonatlich CHF 17'823.50, wovon auf die Berufungsklägerin 2 37,44% und auf den Berufungskläger 62.56% entfielen. Mit ihrem Rechtsbegehren um Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbeitrags auf CHF 1'918.00, was einem Anteil von 61,45% entspreche, resp. ab dem vollendeten\n15. Altersjahr von CHF 2'070.00 werde die Proportionalität entsprechend der Leistungsfähigkeit\nder Eltern einigermassen hergestellt. Die ab dem 10. Schuljahr anfallenden Schulkosten verlangten ab dem vollendeten 15. Altersjahr eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags auf\nCHF 2'070.00, zumal das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt im Urteil vom\n22.11.2002 den Besuch einer höheren Schule noch nicht berücksichtigt habe.\nSelbst bei Übernahme des von der Vorinstanz zugrunde gelegten Nettojahreseinkommens des\nBerufungsbeklagten von rund EUR 98'000.00 seien unter Berücksichtigung der unterschiedlich\nhohen Lebenshaltungskosten in der Schweiz im Vergleich zu Deutschland die geforderten\nCHF 1'918.00 resp. CHF 2'070.00 pro Monat immer noch gerechtfertigt. Ein Novum sei auch die\nper 2012 aktualisierte Tabelle zu vergleichenden Preisniveaus.\nEs stehe fest, dass die Berufungsklägerin 1 das Gymnasium D.____ besuche und vorerst gern\ndie Matura machen möchte. Da sie auch nach Erreichen des Mündigkeitsalters nicht in der Lage sein werde, ein eigenes Erwerbseinkommen zu erzielen, sei es gerechtfertigt, die Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten bis zum Erreichen der Matura im Sommer 2019 resp. bis 3\nMonate darüber hinaus festzulegen. Der Tochter sei es nicht zuzumuten, einen Mündigenunterhalt gegenüber ihrem Vater noch während des Besuchs des Gymnasiums erstreiten zu müssen.\nBezüglich Kindergeld sei der Berufungsbeklagte als Selbständigerwerbender aufgrund der\nRangfolge vor der Berufungsklägerin 2 als IV-Rentnerin anspruchsberechtigt. Weil er in\nDeutschland unbeschränkt steuerpflichtig sei, richte sich ein Kindergeldanspruch nach dem\ndeutschen Einkommenssteuergesetz. Es obliege daher dem Berufungsbeklagten, einen Kindergeldanspruch für die Tochter in Deutschland geltend zu machen. Laut Auskunft der Familienausgleichskasse werde für die Tochter aber kein Kindergeld gewährt, weil die der Berufungsklägerin 2 in der Schweiz zustehenden IV-Kinderrenten dem Kindergeld vergleichbare Leistungen seien. Folglich hätten entgegen der Vorinstanz jegliche Kindergeldleistungen zugunsten der\nBerufungsklägerin 1 ausser Betracht zu bleiben. Umso mehr sei die Forderung der Berufungsklägerinnen nach Heraufsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge berechtigt, betrage doch die vom\nBerufungsbeklagten zu entrichtende Unterhaltsleistung bei hypothetischer Hinzurechnung des\ndeutschen Kindergelds von EUR 184.00 resp. CHF 220.80 bereits bis anhin CHF 1'814.00.\n\nD. Mit Berufungsantwort vom 11.08.2013 beantragte der Berufungsbeklagte, die Berufung\nabzuweisen und alle Prozesskosten den Berufungsklägerinnen aufzuerlegen, und zwar aus\nfolgenden Gründen:\nGrundsätzlich sei vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen.\nSoweit dies nicht ausreiche, um den erwiesenen Bedarf zu decken, könne ein hypothetisches\n\n"}