{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-179_2013-10-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=eaf69466-6b18-4239-87f3-f4bf91f11924&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "45ee7a970638a92b74de7ed6c6b6626f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-179_2013-10-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=af459dec-63cf-4c20-b6c8-10fd7c222e20", "Checksum": "15f27787fd2e4de7dd5307f96e7d127e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 179", "400 2013 179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterhalt Kind"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:59:55", "Checksum": "5121257dd2c5b47539c25dc622a57283", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)\nRegeste:\nUnterhalt Kind\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\num 3,86% auf EUR 122'780.00. Das Appellationsgericht habe seinerzeit den Median von 1999\nzugrunde gelegt. Seither sei eine Steigerung um 52,31% bzw. um durchschnittlich 4,36% pro\nJahr erfolgt. Die Berufungsklägerinnen hätten sich versehentlich im erstinstanzlichen Verfahren\nauf den Median 2002 statt auf den Median 1999 bezogen, was im folgenden korrigiert werde.\nDer für 2013 prognostizierte Median entspreche dem Median für 2011 plus 8,72% Anstieg, d.h.\nEUR 133'486.00. Ein solches Durchschnittseinkommen habe der Berufungsbeklagte in den\nJahren 2002-2004 erzielt. Es sei ihm somit offensichtlich möglich, weit mehr Einkommen als nur\nden jeweiligen Median zu erzielen. Das zumutbare Nettoeinkommen errechne sich wie folgt:\nMedian für 2013 von EUR 133'486.00 abzüglich 60% (recte: 40%) für Einkommenssteuern,\nKirchensteuern, Solidaritätszuschlag und soziale Sicherung ergebe EUR 80'092.00 plus 30%\nfür Steuern (EUR 24'027.00) gleich EUR 104'119.00, was rund CHF 124'943.00 entspreche. Im\nVergleich zum teuerungsbereinigten Basiseinkommen von CHF 106'046.00 habe das anrechenbare Nettoeinkommen des Berufungsbeklagten um 17,82% zugenommen, was eine erhebliche und dauerhafte Veränderung darstelle. Auch seine Vermögenssituation habe sich erheblich verbessert, habe er doch die auf seiner Praxisimmobilie lastende Hypothekarschuld tilgen\nkönnen. Er verfüge nun über ein Immobilienvermögen von EUR 446'746.00, liquides Kapitalvermögen von EUR 303'270.00 und CHF 65'498.00 sowie über zwei private, kapitalbildende\nLebensversicherungen. Dementsprechend seien 2010 und 2011 durchschnittliche Kapital- und\nMieterträge von EUR 7'393.00 resp. CHF 8'871.60 angefallen. Im Jahr 2000 hätten die entsprechenden Erträge noch DM 5'822.00 betragen, was EUR 2'976.00 entspreche, womit die Vermögenserträge seither um 148,42% angestiegen seien. Zum anrechenbaren Erwerbseinkommen kämen die Erträge hinzu, was total rund CHF 133'815.00 ergebe. Die Gesamteinkünfte\nhätten sich damit gegenüber dem vom Appellationsgericht seinerzeit zugrunde gelegten und\nteuerungsbereinigten Einkommen um 26,19% erhöht, was erheblich und dauerhaft sei. Indem\ndie Vorinstanz nicht auf die vorgenannten Einkommenszahlen abgestellt habe, habe sie den\nrechtserheblichen Sachverhalt in Verletzung von Bundesrecht nicht richtig erhoben und beim\nEntscheid über die Widerklage nicht richtig entschieden.\nDie der Berufungsklägerin 1 zustehende, zweckgebundene IV-Kinderrente von derzeit\nCHF 1'528.00 stelle Einkommen der Berufungsklägerin 2 dar. Die Vorinstanz gehe davon aus,\ndass die Berufungsklägerin 2 die IV-Kinderrenten vollumfänglich für die Tochter zu verwenden\nhabe, was 22,9% ihres Renteneinkommens von total CHF 6'672.25 ausmache. Die Leistungsfähigkeit und Lebensstellung der Berufungsklägerinnen habe sich seit dem Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt teuerungsbereinigt nicht wesentlich verändert, ausser\ndass sich die Bedürfnisse der Berufungsklägerin 1 mit dem Heranwachsen verändert hätten.\nSie hätten auch kein Vermögen äufnen können. Nach Gesetz seien die Anteile der Eltern am\nUnterhaltsbeitrag für das gemeinsame Kind proportional zu ihrer Leistungsfähigkeit zu verlegen.\nVorliegend bezahle der Berufungsbeklagte an den Unterhalt der Berufungsklägerin 1 einen indexierten monatlichen Betrag von CHF 1'593.42. Dies entspreche lediglich 16,2% seines von\nder Vorinstanz zugrunde gelegten Einkommens. Gehe man von demjenigen Einkommen aus,\nwelches die Berufungsklägerinnen als dem Berufungsbeklagten anrechenbar bezeichneten,\nCHF 133'815.00 pro Jahr resp. CHF 11'151.25 pro Monat, so belaufe sich der derzeitige Unterhaltsbeitrag noch auf 14,29% seines Einkommens. Darüber hinaus nehme die Berufungsklägerin 2 die Betreuung der Tochter gänzlich wahr, weshalb dem Berufungsbeklagten kein Beitrag\ndes nicht obhutsberechtigten Elternteils angerechnet werden könne. Die Betreuungsleistungen\n\n"}