{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-179_2013-10-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=eaf69466-6b18-4239-87f3-f4bf91f11924&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "45ee7a970638a92b74de7ed6c6b6626f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-179_2013-10-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=af459dec-63cf-4c20-b6c8-10fd7c222e20", "Checksum": "15f27787fd2e4de7dd5307f96e7d127e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 179", "400 2013 179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterhalt Kind"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:59:55", "Checksum": "5121257dd2c5b47539c25dc622a57283", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)\nRegeste:\nUnterhalt Kind\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSchranken setzen und könnten nicht plausibel darlegen, wieso die einkommensbezogenen\n\"Tiefstwerte\" bereits in den Jahren 2005-2007 aufgetreten seien. Das Jahresnettoeinkommen\n2008 sei mit EUR 83'951.00 im Vergleich zum Vorjahr wieder rund EUR 21'000.00 höher ausgefallen. 2009 habe er aufgrund diverser Behandlungen seiner gesundheitlichen Beschwerden\nzwar nicht den gewohnten Verdienst erzielen können, aber zusammen mit dem erhaltenen Ersatzeinkommen wiederum ein Jahresnettoeinkommen von rund EUR 89'000.00 erzielt. Der Kläger könne nicht schlüssig darlegen, ob und wieso die Anzahl der Patienten seiner Zahnarztpraxis dauerhaft und signifikant zurückgegangen sei. Der ausserordentlich auffällige Kurvenverlauf\ndes klägerischen Gewinnaufkommens könne durch äussere allgemeine/berufsspezifische\n\"marktinhärente\" und/oder willentlich nicht steuerbare individuelle Ursachen weitestgehend nicht\nerklärt werden. Vielmehr bestehe eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger\nsein Umsatzvolumen ohne Unabwendbarkeit zurückgeführt habe und diese Reduktion seiner\nEinkünfte in diesem Ausmass als Verzichtseinkommen aufzurechnen sei, welches unterhaltsrechtlich nicht auf das unmündige Kind des Klägers überwälzt werden dürfe. Den Beweis einer\nnachhaltigen Reduktion des klägerischen Einkommens erachte das Gericht als nicht erbracht.\nFolglich sei für die Unterhaltsberechnung weiterhin auf ein hypothetisches Einkommen deutscher Zahnärzte abzustellen. Auch die Bedarfssituation des Klägers habe sich nicht massgeblich verändert, so dass sich die Unterhaltsbemessungskomponenten auf Seiten des Klägers\nseit dem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22.11.2002 unverändert präsentierten.\nAlles in allem sei von einem erzielbaren Nettoeinkommen des Klägers von rund EUR 98'000.00\nexkl. Kindergeld pro Jahr auszugehen, was bei einem Kurs von CHF 1.20 pro Euro\nCHF 117'600.00 oder monatlich CHF 9'800.00 entspreche. Mit der 15%-Faustregel ergebe sich\nein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'470.00, was sich mit dem vom Appellationsgericht Basel-Stadt\nerrechneten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.00 ab dem vollendeten 12. Altersjahr decke. Folglich sei dieses Urteil zu bestätigen.\nDie Beklagten und Widerklägerinnen hätten ihrerseits den Beweis dafür zu erbringen, dass sich\ndie wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich und dauerhaft verändert hätten, sodass eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags gerechtfertigt erscheine. Der Beklagten 1 stehe eine IV-\nKinderrente von derzeit monatlich CHF 1'528.00 zu, welche zwar Einkommen der Mutter bilde,\naber zweckkonform für die Tochter zu verwenden sei. Zusammen mit dem Unterhaltsbeitrag\ndes Vaters stünden der Tochter bereits jetzt schon mehr als CHF 3'100.00 pro Monat zur Verfügung. Darin noch nicht eingerechnet seien das weiterzuverfolgende Kindergeld sowie eine\nBeisteuerung aus dem nicht ohnehin zweckgebundenen, für das Kind bestimmten Einkommen\nder Beklagten 2 und Kindsmutter, welcher monatlich ein Nettoeinkommen von rund\nCHF 6'600.00 zur Verfügung stehe, um ihren eigenen Lebensunterhalt sowie denjenigen ihrer\nTochter zu finanzieren. Das Jugendamt des Kantons Zürich habe für 13- bis 18-jährige Einzelkinder per 01.01.2013 einen durchschnittlichen Unterhaltsbedarf von monatlich CHF 2'100.00\nerrechnet. Folglich sei mit dem zur Verfügung stehenden Betrag von mehr als CHF 3'100.00 der\nBedarf der Tochter durchaus grosszügig gedeckt. Es könne auch nicht angenommen werden,\nes würden heute entwicklungsgerechte Verausgabungen des Kindes präsentiert, welche im\nZeitpunkt des Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22.11.2002 in den wesentlichen\nZügen nicht hätten vorhergesehen werden können. Eine wesentliche Veränderung des massgeblichen Bedarfs des Kindes sei nicht zu erkennen. Der Lebensbedarf der Tochter sei mit der\nstets der Teuerung angepassten Unterhaltsregelung bis zum Erreichen der Mündigkeit sicher-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngestellt. Eine zusätzliche Anhebung des Unterhaltsbeitrags würde nicht mehr der Abdeckung\nangemessener Bedürfnisse des Kindes dienen, sondern den durch das Kind gelebten Standard\nüber denjenigen seiner Eltern stellen. Den Eltern sei schliesslich auch eine gewisse Sparquote\nzuzubilligen, welche nicht zur Unterhaltsbestreitung herangezogen werden müsse. Da sich sowohl die Bedarfssituation der Widerklägerinnen als auch die Einkommensverhältnisse der\nKindsmutter seit dem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22.11.2002 nicht massgeblich verändert hätten, sei die Widerklage abzuweisen. Ebenso abzuweisen sei der Antrag\nder Widerklägerinnen, den Unterhaltsbeitrag über das Erreichen der Mündigkeit der Tochter\nhinaus zuzusprechen, zumal diese noch in recht weiter Ferne liege und die Voraussetzungen\neines Mündigenunterhalts jedenfalls vorliegend von anderen Kriterien als der Unmündigenunterhalt geprägt seien. Diese Voraussetzungen seien zu gegebener Zeit zu überprüfen.\nBeide Parteien seien mit ihren Anträgen unterlegen. Da der Kläger seine Einkommensverhältnisse vorerst teilweise nur selektiv offengelegt habe, jedoch ein gewisser prozesskonnexer Eigenaufwand des Klägers mit einzurechnen sei, scheine es gerechtfertigt, dem Kläger 3/4 und\nder beklagten Kindsmutter 1/4 der entstandenen Kosten aufzuerlegen.\n\n"}