{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-179_2013-10-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=eaf69466-6b18-4239-87f3-f4bf91f11924&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "45ee7a970638a92b74de7ed6c6b6626f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-179_2013-10-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=af459dec-63cf-4c20-b6c8-10fd7c222e20", "Checksum": "15f27787fd2e4de7dd5307f96e7d127e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 179", "400 2013 179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterhalt Kind"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:59:55", "Checksum": "5121257dd2c5b47539c25dc622a57283", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 400 13 179 (400 2013 179)\nRegeste:\nUnterhalt Kind\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 29. Oktober 2013 (400 13 179)\n____________________________________________________________________\n\nZivilgesetzbuch\n\nKindesunterhalt: Voraussetzungen einer Klage auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrags\n\nBesetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.),\nRichterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiber Hansruedi\nZweifel\n\nParteien Dr. A.____,\nKläger und Berufungsbeklagter\n\ngegen\n\nB.____,\nvertreten durch C.____,\nwiederum vertreten durch Advokat Dr. Roland Strauss, Blumenrain 20,\nPostfach 1143, 4001 Basel,\nBeklagte 1, Widerklägerin 1 und Berufungsklägerin 1\nC.____,\nvertreten durch Advokat Dr. Roland Strauss, Blumenrain 20, Postfach\n1143, 4001 Basel,\nBeklagte 2, Widerklägerin 2 und Berufungsklägerin 2\n\nGegenstand Unterhalt Kind\nBerufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom\n12. April 2013\nA. Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22.11.2002 wurde der heutige Kläger\nund Berufungsbeklagte verurteilt, der heutigen Beklagten 2 und Berufungsklägerin 2 an den\nUnterhalt der heutigen Beklagten 1 und Berufungsklägerin 1, geb. 01.11.1999, monatliche, vorauszahlbare Beiträge von CHF 1'300.00 bis zum vollendeten 6. Altersjahr, von CHF 1'400.00\nbis zum vollendeten 12. Altersjahr und danach von CHF 1'500.00 bis zur Mündigkeit, zuzüglich\nallfälliger dem Kläger ausgerichteter Kinderzulagen, zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag basierte auf einem Jahreseinkommen des Klägers von DM 124'000, welche damals\nCHF 99'840.00 entsprachen, und wurde unabhängig von der Einkommensentwicklung des Klägers indexiert.\nMit Eingabe vom 18.12.2011 ersuchte der Kläger um eine Abänderung der ihm mit Urteil vom\n22.11.2002 auferlegten Unterhaltspflicht. Mit Eingabe vom 08.08.2012 bezifferte er seine Abänderungsklage wie folgt: Der monatliche Unterhaltsbeitrag für die Beklagte 1 sei ab Vollendung\ndes 12. Lebensjahres auf EUR 1'000.00, d.h. CHF 1'200.00, festzulegen. Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage und die widerklageweise Verurteilung des Klägers, an den\nUnterhalt der Beklagten 1 monatliche und monatlich vorauszahlbare Beiträge von CHF 1'918.00\nresp. ab dem vollendeten 15. Altersjahr von CHF 2'070.00, zuzüglich allfällige ihm ausbezahlte\nKinderzulagen, bis zum ordentlichen Abschluss einer Berufsbildung, mindestens aber bis zur\nMündigkeit zu leisten.\n\nB. Mit Urteil vom 12.04.2013 wies der Bezirksgerichtspräsident Laufen die Klage und die\nWiderklage ab (Ziff. 1). Der Kläger wurde erklärtermassen dabei behaftet, das Verfahren\nzwecks Bezugs des Kindergeldes in Deutschland soweit in seiner Macht stehend konsequent\nweiterzuverfolgen, der Beklagtschaft das betreffende Ergebnis zu gegebener Zeit umgehend\ndokumentiert mitzuteilen und dieser gegebenenfalls aufgezeigte Grundlagen zur direkten Kindergeldbeantragung zur Verfügung zu stellen. Allenfalls zugesprochene laufende und rückwirkende Kinderrenten habe er zusätzlich zum hiermit bestätigten Unterhaltsbeitrag umgehend an\ndie Kindsmutter weiterzuleiten (Ziff. 2). Die Gerichtskosten inkl. derjenigen des Schlichtungsverfahrens wurden zu 3/4 dem Kläger und zu 1/4 der Beklagten 2 auferlegt (Ziff. 3). Weiter wurde\nder Kläger verurteilt, der Beklagtschaft eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal\nCHF 7'500.00 auszurichten (Ziff. 4). Er erwog dabei Folgendes:\nAuf Antrag eines Elternteils oder des Kindes setze das Gericht den Unterhaltsbeitrag aufgrund\nerheblicher und dauerhafter Veränderung der Verhältnisse neu fest oder hebe ihn auf. Erheblich\nveränderte Verhältnisse würden angenommen, wenn sich die nach Gesetz massgeblichen Beitragsbemessungsfaktoren verändert hätten und diese Veränderung für die Berechnung des\nUnterhaltsbeitrags bezüglich Dauer und Ausmass von Gewicht sei. Bemessungsgrundlagen für\nden Unterhalt seien einerseits die Bedürfnisse des Kindes und andererseits die Lebensstellung\nund Leistungsfähigkeit der Eltern.\nMache der Kläger eine Unterhaltsabänderungsklage geltend, so habe er den Beweis zu erbringen, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich und dauerhaft verändert hätten. In\nden Jahren 2002-2004 habe der Kläger mit rund EUR 130'000.00 pro Jahr ausgesprochen gut\nverdient. Die von ihm vorgebrachten, erst in den letzten Jahren als zunehmend geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden würden dem zahnärztlichen Wirken nur mässige\n\n"}