CHF 24.00, total somit CHF 324.00, aus der Gerichtskasse bezahlt. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Barbara Jermann Richterich Daniel Noll Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht