Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien werden dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers, Mustafa Ates, Advokat, für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 900.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 72.00, total somit CHF 972.00, und dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten 1, Marco Albrecht, Advokat, für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von