Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ://: 1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 23. April 2013 aufgehoben und das Verfahren in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO zur ergänzenden Beweisaufnahme im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.