Ferner ist den Rechtsvertretern der Parteien für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Schliesslich ist die Vorinstanz anzuweisen, die bisher entstandenen bezirksgerichtlichen Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens im Rahmen des Endentscheids neu zu verlegen. Demnach wird erkannt: