4. Gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO erscheint es gerechtfertigt, die kantonsgerichtliche Gebühr dem Berufungskläger und den Berufungsbeklagten je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten des Berufungsverfahrens wettzuschlagen. Nachdem den Parteien die unentgeltliche Prozessführung für das Berufungsverfahren zu bewilligen ist, geht die Gerichtsgebühr zu Lasten des Staates. Ferner ist den Rechtsvertretern der Parteien für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zu bezahlen.