318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO vor. Folglich ist die Vorinstanz in Gutheissung der Berufung und in Aufhebung des angefochtenen Urteils anzuweisen, die erforderlichen Beweise zu erheben und alsdann die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers erneut zu beurteilen.