Darüber, ob das Arbeitsverhältnis je angetreten wurde oder gar noch andauert, liegen indessen keine weiteren Hinweise vor. Nachdem die Berufungsbeklagte - wie erwähnt - im Laufe des Jahres 2012 die Schweiz verlassen hat und nach ihrer erneuten Einreise vom 01. November 2012 wiederum nur eine bis 31. Mai 2013 befristete Kurzaufenthaltsbewilligung erhielt, ist anzunehmen, dass sie die Tätigkeit als Buffetangestellte - sofern sie diese überhaupt je aufgenommen hat - heute nicht mehr ausübt.