Einzig gestützt darauf hat die Vorinstanz auf einen seither bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt der Berufungsbeklagten in der Schweiz geschlossen. Diese Schlussfolgerung ist indessen - wie der Berufungskläger zu Recht einwendet - nicht zulässig. Vielmehr hätte die Vorinstanz aufgrund der Einwendungen des Berufungsklägers von Amtes wegen abklären müssen, ob über die Einreise vom 18. Oktober 2011 und die formelle Anmeldung hinaus die sub 2.1 erörterten Kriterien des gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich erfüllt sind. Zu diesem Zweck hätte die Vorinstanz die einschlägigen aktenkundigen Beweise und Indizien würdigen und nötigenfalls eigene ergänzende Beweiserhebungen tätigen müssen.