Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gericht nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet, alle nötigen Abklärungen zu treffen. Folglich muss das Gericht jede Sachverhaltsabklärung vornehmen, die notwendig oder geeignet ist, den massgeblichen Sachverhalt zu erstellen (vgl. J. SCHWEIGHAUSER, in: Th. Sutter- Somm / F. Hasenböhler / Ch. Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2013, Art. 296 N 9 ff., S. 1964 f., mit weiteren Hinweisen).