Vorausgesetzt ist eine gewisse tatsächliche Dauer des Aufenthalts sowie eine damit zusammenhängende gewisse Integration im familiären und sozialen Umfeld, wobei auch andere Faktoren wie Nationalität, Sprachkenntnisse und Einschulung eine Rolle spielen können. Bei der Feststellung des Aufenthaltsortes des Kindes kann in der Regel kein klarer Beweis geführt werden, sondern ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung der vorgenannten relevanten Umstände vorzunehmen (BGer 5A_164/2013 vom 18. April 2013, E. 3, mit weiteren Hinweisen). In Prozessen, welche - wie in casu - Kinderbelange betreffen, gilt die sog. uneingeschränkte Untersuchungsmaxime.