Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, die nicht im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Berufungsbeklagten ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit November 2011 in der Schweiz hätten, und habe daher fälschlicherweise Schweizerisches Recht zur Anwendung gebracht. Damit macht er eine unrichtige Rechtsanwendung wie auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und somit zulässige Berufungsgründe im Sinne von Art. 310 ZPO geltend.