Im Weiteren ist die Berufung innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids wurde dem Rechtsvertreter des Beklagten am 24. Mai 2013 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufungseingabe vom Montag, 24. Juni 2013 eingehalten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit.