Die Berufungsbeklagten beantragten im vorinstanzlichen Verfahren für die Berufungsbeklagte 2 "angemessene" monatliche Unterhaltsbeiträge ab Juni 2010 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung. Während die Vorinstanz einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 470.00 als angemessen erachtet hat und die Berufungsbeklagten diesen Betrag akzeptiert haben, hielt der Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren einen Betrag von monatlich CHF 200.00 für