E. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2013 stellte die Beiständin der Berufungsbeklagten 2 dieselben Rechtsbegehren wie die Berufungsbeklagte 1 und schloss sich auch in der Begründung der Berufungsantwort der Berufungsbeklagten 1 an. F. Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 behaftete das instruierende Kantonsgerichtspräsidium den Berufungskläger bei seiner Bereitschaft, während des hängigen Berufungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 220.00 zu bezahlen, und stellte fest, dass im Falle verspäteter oder unvollständiger Bezahlung künftiger Unterhaltsbeiträge auf Anzeige der Klägerschaft hin eine Anweisung an seine Schuldner erfolgen könne.