D. Mit Berufungsantwort vom 10. Juli 2013 beantragte der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten 1 die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils; ferner sei die vorzeitige Vollstreckung des angefochtenen Urteils zu bewilligen, unter o/e Kostenfolge, wobei den Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tochter der Berufungsbeklagten 1 lediglich vorübergehend aufgrund finanzieller Engpässe von den Grosseltern in Bulgarien fremdbetreut werde. Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich aber in der Schweiz bei der Berufungsbeklagten 1, welche hier auf Arbeitssuche sei.