C. Gegen dieses Urteil erklärte der Rechtsvertreter des Beklagten mit Eingabe vom 24. Juni 2013 Berufung mit dem Begehren, es sei Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Berufungskläger sei bei seiner Bereitschaft zu behaften, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten 2 ab Juni 2011 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 220.00 zu bezahlen, unter o/e Kostenfolge, eventualiter sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonsgerichtliche Verfahren zu bewilligen.