Während sich der den bulgarischen Verhältnissen angepasste Mindestkinderunterhalt auf monatlich CHF 220.00 belaufe, seien für den Aufenthalt in der Schweiz die schweizerischen Grundbedarfszahlen heranzuziehen. Da der Beklagte gegenüber zwei Kindern unterhaltspflichtig sei, müsse der Bedarfsüberschuss von gerundet CHF 970.00 halbiert werden, so dass ein monatlicher Betrag von CHF 485.00 resultiere. Folglich sei der Beklagte für die Zeit von Juni bis Oktober 2011 zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von CHF 220.00 und für die Zeit ab November 2011 bis zur Mündigkeit zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 470.00 zu verpflichten.