ter zu Lasten der Gerichtskasse gingen (Ziffer 3 und 4). Zur Begründung seines Entscheides führte das Bezirksgerichtspräsidium im Wesentlichen an, dass im vorliegenden Fall gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 02. Oktober 1973 beachtlich sei. Bei der Festlegung der umstrittenen Unterhaltsbeiträge komme nach Art. 4 des Übereinkommens das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht zur Anwendung, wobei ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts auch einen Wechsel des anwendbaren Rechts bewirke.