__ monatliche und monatlich vorauszahlbare, indexierte Unterhaltsbeiträge von CHF 220.00 für die Monate Juni bis Oktober 2011 und von CHF 470.00 ab November 2011 bis zur Mündigkeit, jeweils zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinderzulagen zu bezahlen, wobei Art. 277 Abs. 2 ZGB vorbehalten bleibe (Ziffer 1). Ferner auferlegte das Bezirksgerichtspräsidium die Gerichts-, Gutachtensund Übersetzungskosten den Parteien je zur Hälfte und ordnete an, dass jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen habe, wobei zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien die ordentlichen Kosten sowie die Honorare ihrer Rechtsvertre-