B. Mit Urteil vom 23. April 2013 verpflichtete das Bezirksgerichtspräsidium Liestal den Beklagten in Gutheissung der Klage, an die gesetzliche Vertreterin von B.____ monatliche und monatlich vorauszahlbare, indexierte Unterhaltsbeiträge von CHF 220.00 für die Monate Juni bis Oktober 2011 und von CHF 470.00 ab November 2011 bis zur Mündigkeit, jeweils zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinderzulagen zu bezahlen, wobei Art. 277 Abs. 2 ZGB vorbehalten bleibe (Ziffer 1).